Allgemeine Geschäftsbedingungen der ÖVM-Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
1.Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Erteilung
eines jeden Vermittlungsauftrages an den Versicherungsmakler und
Berater in Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden kurz:
Versicherungsmakler) als vereinbart und bilden fortan eine für den
Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage
im Geschäftsverkehr zwischen beiden sowie bei Abwicklung der
Geschäftsfälle.
2.Allgemeines
Der
Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremde
Interessen, insbesondere unabhц╓ngig von den Interessen des
Versicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischen
Versicherungsunternehmen und Versicherungskunden. Trotz des Umstandes,
dass der Versicherungsmakler für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen
des Versicherungskunden zu wahren.
3.Pflichten des Versicherungsmaklers
1.Die
Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die
fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den
zu vermittelnden Versicherungsschutz.
2.Der
Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach
den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des
Versicherungsmaklers ist, soweit im Einzelfall nicht durch
ausdrückliche, schriftliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde,
örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich
beschränkt.
3.Gegenüber Unternehmen gelten die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z. 4 MaklerG als abbedungen.
4.Der
Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach §
28 Z. 6 (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) und Z. 7
(laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages) verpflichtet, wenn
eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.Die
Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht
schriftlich Abweichendes vereinbart wurde, auf Österreich beschränkt.
4.Pflichten des Versicherungskunden
1.Der
Versicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler rechtzeitig,
vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und
Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen
Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese
Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte
Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter
Veränderung, wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches,
Auslandstätigkeit, etc.
2.Der
Versicherungskunde hat an der Risikoanalyse nach Kräften mitzuwirken.
Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die
Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler
bekannt zu geben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an
einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder den
Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und
Terminabsprache teilzunehmen.
3.Der
Versicherungskunde wird alle durch die Vermittlung des
Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag
überprüfen und dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitteilen.
5.Haftung des Versicherungsmaklers
1.Die
Haftung des Versicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für
die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
Gegenüber
Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als
Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird
außer gegenцüber Konsumenten (§ 1 KSchG) - eine Haftungshöchstgrenze von
€ 1.000.000.- für einen einzelnen Schadenfall bzw. € 1.500.000.- für
sämtliche
Schadenfälle
eines Jahres vereinbart. Der Versicherungsmakler haftet - sofern der
Versicherungskunde nicht als Konsument (§ KSchG) zu behandeln ist -
jedoch
höchstens im Umfang des eingetretenen Vertrauensschadens, soweit dieser
durch die Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gedeckt ist.
2.Der
Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der - dem
Versicherungskunden obliegenden - Ermittlung der Versicherungssumme
resultieren.
3.Der
Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach
Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle
Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu
treffen.
4.Der
Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn
durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen
Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den
Versicherungsunternehmer bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiters
zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages
und dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer ein ungedeckter
Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des
Versicherungsmaklers nicht abgeleitet werden.
5.Voraussetzung
für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem
Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen
Vermittlungsauftrages. Aus mündlichen erteilten Aufträgen kann- außer
vom Konsumenten (§ 1 KSchG) - keine Haftung des Versicherungsmaklers
abgeleitet werden.
6.Schadenersatzansprüche
gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem
der oder die Anspruchberechtigten Schaden und Schädiger kannten (oder
kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3
Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung).
Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt sowohl für im Bereich der
relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von
3 Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.
6.Provision - Honoraranspruch
1.Eine
Provision steht dem Versicherungsmakler - soweit nicht ausdrücklich und
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde - seitens des
Versicherungskunden nicht zu. Dies gilt auch hinsichtlich eines
allfälligen Honoraranspruches des Versicherungsmaklers für erbrachte
Beratungsleistungen. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den
Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
2.Sofern
der Versicherungsmakler für den Versicherungskunden als
Schadenstreuhänder oder Schadensberater tätig wird, gebührt
dem Versicherungsmakler ein Honorar gemäß den Bestimmungen über die
Berater in Versicherungsangelegenheiten.
7.Geheimhaltung - Datenschutz
1.Der
Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im
Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem
Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur
Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos
notwendig sind.
2.Der
Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen
Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und in
Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben
werden.
8.Schlussbestimmungen
1.Änderungen
und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung gelten sowie der
AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für
das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht
gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG).
2.Die
etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des
Bevollmächtigungsvertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
3.Erfüllungsort
ist der Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers. Bei
Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am
Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers anzurufen, sofern
im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) ist das sachlich zuständige Gericht
am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer
Beschäftigung zuständig.
4.Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme internationaler Verweisungsnormen vereinbart.
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